1.
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Anwendungsbereich
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1.1. |
Die nachfolgenden Bestimmungen („Bestimmungen“) gelten gemäß Ziffer 2.3 (Modell „Indirect“) der Bestimmungen für die Nutzung des Marktplatzes “Timber Base” der Timber Base GmbH durch Teilnehmer („Marktplatz-AGB“). Die Bestimmungen ergänzen die Marktplatz-AGB im Hinblick auf Kaufverträge über Produkte (nachfolgend „Ware“), welche Timber Base selbst mit Teilnehmern abschließt und genießen, soweit sie Regelungen oder abweichende Definitionen betreffend das vorbezeichnete Modell „Indirect“ enthalten, Geltungsvorrang vor den Regelungen der AGB oder der Marktplatz-AGB. Im Übrigen gelten die in den AGB bzw. den Marktplatz-AGB enthaltenen Definitionen auch für diese Bestimmungen. |
1.2. |
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) zwischen den Parteien, also zwischen Timber Base und Teilnehmern, die von Timber Base Ware kaufen („Käufer“) oder die Ware an Timber Base verkaufen („Verkäufer“) haben in jedem Fall wiederum Vorrang vor diesen Bestimmungen. Ziffer 1.3 der Marktplatz-AGB gilt ausdrücklich auch für Kaufverträge über Ware mit Käufern oder Verkäufern. Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verkäufern oder Käufern finden keine Anwendung, soweit Timber Base ihrer Geltung nicht ausdrücklich zustimmt. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von Timber Base schriftlich anerkannt worden sind. |
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2.
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Vertragsschluss mit Verkäufern
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2.1. |
Produkt-Angebote Angebote des Verkäufers (z.B. per E-Mail), die darauf gerichtet sind, Timber Base Ware zum Kauf anzubieten, gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sie können von Timber Base, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, innerhalb von vierzehn (14) Tagen entweder schriftlich oder in Textform angenommen werden. Fristbeginn ist der Zugang des Angebots bei Timber Base. |
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3.
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Vertragsschluss mit Käufern
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3.1. |
Produkt-Angebote Bestellungen des Käufers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sie können von Timber Base, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, innerhalb von vierzehn (14) Tagen entweder schriftlich oder in Textform angenommen werden. Fristbeginn ist der Zugang des Angebots bei Timber Base. |
3.2. |
Produkt-Auktionen Timber Base kann als Auktions-Verkäufer gemäß Ziffer 4.2.1 (Produkt-Auktionen) der Marktplatz-AGB Produkt-Auktionen durchführen. Die Regelungen des Abschnittes 4.2 (Produkt-Auktionen) der Marktplatz-AGB gelten insoweit entsprechend für den Vertragsschluss zwischen Timber Base und Käufern. |
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4.
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Lieferung durch Timber Base an Käufer
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4.1 |
Timber Base ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Timber Base erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). |
4.2. |
Die Vereinbarung von Fixgeschäften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Timber Base. |
4.3. |
Der Eintritt des Lieferverzuges seitens Timber Base richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Mahnung seitens des Käufers, mit welcher Timber Base sodann in Verzug kommt. Auf Verzugsschäden des Käufers findet Abschnitt 12 (Haftung und Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz wegen Verschulden) Anwendung. Die gesetzlichen Rechte von Timber Base, insbesondere im Falle des Ausschlusses der Leistungspflicht, bleiben unberührt. |
4.4. |
Sofern Timber Base aus Gründen, die Timber Base nicht zu vertreten hat, einen verbindlichen Liefer- oder Leistungstermin nicht einhalten kann („Nichtverfügbarkeit von Ware“), wird Timber Base den Käufer hierüber unverzüglich informieren und zugleich den voraussichtlichen, neuen Leistungs- oder Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung bzw. Lieferung auch innerhalb der neuen Liefer- bzw. Leistungsfrist nicht verfügbar, ist Timber Base berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits vom Käufer erbrachte Gegenleistung wird Timber Base unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit von Ware gilt insbesondere auch eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von Timber Base, wenn weder Timber Base noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wenn Timber Base im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt. |
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5.
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Lieferbedingungen, Gefahrübergang, Erfüllungsort und Annahmeverzug im Verhältnis zu Käufern
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5.1. |
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware, an den mit dem Käufer vereinbarten Lieferort. Der vereinbarte Lieferort ist sowohl der Erfüllungsort für die Lieferung als auch für eine etwaige Nacherfüllung. Der Gefahrübergang bemisst sich nach dem vereinbarten Incoterm, sofern keine anderweitige Abrede getroffen ist. |
5.2. |
Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Timber Base aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist Timber Base berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Timber Base ist ferner berechtigt, vom Käufer Ersatz des durch den Annahmeverzug entstandenen Mehraufwandes (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. |
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6.
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Lieferbedingungen, Gefahrübergang, Erfüllungsort und Annahmeverzug im Verhältnis zu Verkäufern
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6.1. |
Die von Timber Base in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Bestimmungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig. |
6.2. |
Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung von Timber Base zu Teillieferungen nicht berechtigt. |
6.3. |
Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf Timber Base über, wenn Timber Base die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. |
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7.
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Preise und Rechnungen
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7.1. |
Die von Timber Base genannten Preise sind Nettopreise, d.h. sie verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich in EURO, sofern nicht anders angegeben. |
7.2. |
Die von Timber Base dem Käufer gestellten Rechnungen gelten als in jeder Hinsicht vollständig und richtig, sofern der Käufer nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zugang der Rechnung mit berechtigtem Grund widerspricht. Die Ansprüche aus Abschnitt 11 (Rechtsfolgen der Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen, Mängelhaftung gegenüber Käufern) bleiben unberührt. |
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8.
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Zahlungsbedingungen im Verhältnis zu Käufern
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8.1. |
Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren (z.B. im Exportgeschäft), ist der Kaufpreis innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungstellung und Lieferung der Ware zur Zahlung fällig. Zahlt der Käufer nicht innerhalb der vorstehenden Zahlungsfrist, kommt er in Verzug, es sei denn, er hat die Nichtleistung nicht zu vertreten. Während des Verzuges ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt Timber Base vorbehalten. |
8.2. |
Sofern der Käufer ganz oder teilweise in Zahlungsverzug gerät und Timber Base nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist für die Zahlung des (Rest-)Kaufpreises (sofern eine solche Nachfristsetzung nicht gem. § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist) vom Vertrag zurücktritt, schuldet der Käufer Timber Base als Mindestschaden pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. Sofern der Käufer eine Anzahlung geleistet hat, ist Timber Base berechtigt, sich hinsichtlich ihres Schadensersatzanspruches gegen den Käufer im Wege der Aufrechnung aus der vom Käufer geleisteten Anzahlung zu befriedigen. |
8.3. |
Bei nachträglich eintretenden bzw. bekannt werdenden Umständen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Käufers begründen und die erkennen lassen, dass der Anspruch von Timber Base auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist Timber Base – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, |
8.3.1. |
die Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB); |
8.3.2. |
zusätzliche Sicherheiten für gelieferte Waren bis zu der in Ziffer 10.5 bestimmten Grenze zu verlangen; |
8.3.3. |
Vorauszahlung für ausstehende Lieferungen zu verlangen; und |
8.3.4. |
die sofortige Zahlung aller offen stehenden (auch noch nicht fälligen) Rechnungen in Bezug auf bereits erfolgte Lieferungen zu fordern. |
8.4. |
Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann gegenüber Timber Base aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von Timber Base unbestritten sind. Ebenso stehen dem Käufer Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt ist oder dieser von Timber Base unbestritten ist. Die Gegenrechte des Käufers bei Mängeln der Lieferung bleiben unberührt. |
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9.
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Zahlungsbedingungen im Verhältnis zu Verkäufern
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9.1. |
Der Kaufpreis ist von Timber Base zu zahlen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungstellung und Lieferung der Ware. |
9.2. |
Bei Zahlungsverzug schuldet Timber Base Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. |
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10.
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Eigentumsvorbehalt im Verhältnis zu Käufern
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10.1. |
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die Timber Base gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehen, bleiben die an ihn verkauften Waren Eigentum von Timber Base (im Folgenden „Vorbehaltsware“). Der Käufer ist jedoch befugt, die Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitigen Belastung der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. |
10.2. |
Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt an Timber Base ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen bis auf Widerruf durch Timber Base einzuziehen. Timber Base ist insbesondere berechtigt, diese Einzugsermächtigung zu widerrufen, wenn der Käufer seine Zahlungen an Timber Base einstellt, ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt oder Timber Base seine Rechte aus Unterabschnitt 10.4 geltend macht. Der Käufer ist nach dem Widerruf verpflichtet, auf Verlangen durch Timber Base hin sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen Timber Base zur Verfügung zu stellen und seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Zur anderweitigen Abtretung, Verpfändung oder anderweitigen Belastung dieser Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Dies gilt auch für die Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils von Timber Base solange unmittelbar an Timber Base zu bewirken, wie noch Forderungen von Timber Base gegen den Käufer bestehen. |
10.3. |
Vollstreckungsmaßnahmen und andere Zugriffe Dritter auf Vorbehaltswaren hat der Käufer Timber Base unverzüglich mitzuteilen. |
10.4. |
Liegt ein vertragswidriges Verhalten des Käufers (z.B. Zahlungsverzug) vor, ist Timber Base berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen bezüglich der Vorbehaltsware bedeutet nicht zugleich eine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird von Timber Base ausdrücklich erklärt. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Timber Base diese Rechte nur geltend machen, wenn Timber Base dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. |
10.5. |
Übersteigt der realisierbare Wert der Timber Base gewährten Sicherheiten Forderungen von Timber Base gegen den Käufer um 10 % oder mehr, so wird Timber Base insoweit nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers Sicherheiten freigeben. |
10.6. |
Für den Zeitraum, in dem Eigentumsvorbehalt von Timber Base an den Vorbehaltswaren besteht, ist der Käufer verpflichtet, diese Waren in einem einwandfreien, die Veräußerbarkeit gewährleistenden Zustand zu erhalten; Timber Base jeden Schaden, der an diesen Waren während dieser Zeit entsteht, zu ersetzen ; und sicherzustellen, dass die unter Eigentumsvorbehalt von Timber Base stehenden Waren in einer Weise gekennzeichnet werden, die für Dritte ohne weiteres erkennen lässt, dass diese Waren im Eigentum von Timber Base stehen. |
10.7. |
Für den Fall des Verlustes, der Beschädigung oder der Zerstörung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt etwaige gegen Dritte entstehende Ersatzansprüche (z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung) an Timber Base ab. |
10.8. |
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer be- oder verarbeitet, so wird hiermit vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Timber Base als Hersteller erfolgt – ohne dass Timber Base hieraus Verpflichtungen erwachsen – und dass Timber Base unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher (Mit-)Eigentumserwerb bei Timber Base eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache an Timber Base. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen des Käufers als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, Timber Base anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. |
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11.
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Rechtsfolgen der Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen und Mängelhaftung gegenüber Käufern
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11.1. |
Alle Angaben, die von Timber Base im Hinblick auf Eigenschaften (z.B. Verwendungszweck, Verarbeitung, Anwendung, etc.) der gelieferten Waren gemacht werden, erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch keine Zusicherungen oder Garantien, sondern Beschaffenheitsangaben. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und sonstigen Untersuchungen der gelieferten Waren nach den Regelungen dieser Bestimmungen bzw. nach den gesetzlichen Regelungen. |
11.2. |
Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten in Bezug auf die von Timber Base gelieferte Ware gemäß §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Offenbart sich dem Käufer bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Käufer Timber Base dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind Timber Base offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) spätestens binnen zehn (10) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist von zehn (10) Werktagen ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die nach diesem Absatz erforderliche Untersuchung oder ordnungsgemäße Anzeige von Mängeln, so gilt die Ware hinsichtlich des nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt. Der Käufer kann insoweit dann keine Mängelansprüche mehr geltend machen. |
11.3. |
Alle Ansprüche des Käufers wegen Mängeln (Sach- und Rechtsmängel) an den gelieferten Waren verjähren ein (1) Jahr nach Ablieferung. Die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung aus § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB und § 444 BGB bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. |
11.4 |
Bei Mängeln der gelieferten Ware ist Timber Base nach ihrer, innerhalb angemessener Frist, zu treffenden Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Timber Bases Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Timber Base ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. |
11.5. |
Der Käufer hat Timber Base, soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Timber Base die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. erstattet Timber Base nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Timber Base vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. |
11.6. |
Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung, wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder eine solche Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer jedoch dann nicht zu, wenn der Mangel unerheblich ist. |
11.7. |
Für Schadensersatzansprüche des Käufers oder Ansprüche wegen Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln haftet Timber Base nur nach Maßgabe des Abschnitts 12 (Haftung und Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz wegen Verschulden). |
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12.
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Haftung und Haftungsbeschränkung, Schadensersatz wegen Verschulden
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12.1. |
Die Haftung von Timber Base gegenüber Käufern und Verkäufern, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, mangelhafter Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Regelungen dieses Abschnitts eingeschränkt. Im Übrigen bemisst sich die Haftung von Timber Base nach den gesetzlichen Vorschriften. |
12.2. |
Unabhängig vom Rechtsgrund haftet Timber Base im Rahmen der Verschuldenshaftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. |
12.3. |
Timber Base haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer oder Verkäufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit gemäß dieses Unterabschnitts Timber Base dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung von Timber Base auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. |
12.4. |
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Timber Base für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 25.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. |
12.5. |
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Timber Base. |
12.6. |
Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Haftung von Timber Base im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. |
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13.
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Freistellung für Schutzrechts- bzw. Urheberrechtsverletzungen
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13.1. |
In Fällen, in denen Timber Base die Ware nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder anderen Vorgaben von Käufern oder Verkäufern liefert oder entsprechend mit solchen bezieht, stellt der Käufer oder Verkäufer Timber Base gegen alle Ansprüche Dritter wegen behaupteter Verletzung fremder Schutzrechte oder der Verletzung von Urheberrechten basierend auf der Verwendung dieser Zeichnungen, Mustern, Modellen bzw. anderen Vorgaben frei und wird Timber Base alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch diese Dritten erstatten, die aus einer solchen Verletzung von fremden Schutzrechten oder Urheberrechten resultieren, sofern Timber Base kein Verschulden trifft. Darüber hinaus haftet der Käufer oder Verkäufer Timber Base gegenüber für sämtliche Schäden, die aus einer solchen Verletzung von Rechten Dritter entstehen. Die Ansprüche nach diesem Absatz bestehen nicht, soweit der Käufer oder Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechts- bzw. Urheberrechtverletzung weder zu vertreten hat, noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Bereitstellung hätte kennen müssen. |
13.2. |
Weitergehende gesetzliche Rechte von Timber Base bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. |
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14.
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Sonstiges
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Es gelten die Regelungen des Abschnitt 15 (Sonstiges) der AGB entsprechend. Ausdrücklich gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG). Der ausschließliche Gerichtsstand ist Berlin. |